FAQ - Häufig gestellte Fragen
Hier finden sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sollten sie keine Antwort auf ihre Frage in diesem Bereich finden, zögern sie nicht uns zu kontaktieren.
Welcher Notar ist für mich zuständig?
Kann ein Notar in Oschersleben auch Verträge schließen, die z. B. in Berlin wirken?
Was ist der Unterschied zwischen einem Notar und einem Rechtsanwalt?
Wonach richten sich die Notargebühren?
Was kosten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Was ist der Unterschied zwischen Beurkundungen und Beglaubigungen?
Warum muss der Notar Urkunden vorlesen?
Was ist die Aufgabe des Notars bei einer Handelsregistereintragung?
Muss ein Testament handschriftlich verfasst werden oder kann es auch maschinengeschrieben sein?
Muss ein Grundstückskaufvertrag zwingend vor einem Notar geschlossen werden?
Wann ist beim Grundstückskauf der Kaufpreis fällig?
Jeder kann einen Notar frei wählen, der für ihn tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in seinem Amtsbezirk vornehmen. Entfalten Rechtsgeschäfte außerhalb des Amtsbezirks des Notars Wirkungen, so hindert ihn das nicht, diese zu beurkunden. Wo sich z. B. bei einem Grundstückskaufvertrag ein Grundstück befindet, ist irrelevant.
Ja, das kann er. Der Notar aus Oscherleben ist zwar aus berufsrechtlichen Gründen daran gehindert, in Berlin zu beurkunden. Entscheidend ist aber, dass die Urkunde in Oschersleben errichtet wird. Die daraus erwachsenden Rechtswirkungen treten überall in Deutschland oder sogar weltweit ein.
Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes und im Verhältnis zu Verfahrensbeteiligten strikt zur Neutralität verpflichtet. Sie dürfen daher niemals einseitig Partei ergreifen. Die Zulassung zum Notarberuf ist beschränkt. Rechtsanwälte dagegen sind Interessenvertreter und treten daher häufig in Auseinandersetzungen vor Gericht auf. Sie werden auf der Grundlage einer privaten vertraglichen Vereinbarung tätig. Für die Zulassung zum Anwaltsberuf besteht keine zahlenmäßige Begrenzung. Eine Vermischung ergibt sich bei den Anwaltsnotaren. Das Anwaltsnotariat ist eine historisch bedingte Besonderheit, die in einigen deutschen Bundesländern anzutreffen ist. Anwaltsnotare sind im Hauptberuf Rechtsanwälte, üben aber im Nebenberuf notarielle Amtstätigkeiten aus. Soweit sie als Notare auftreten, sind sie daher ebenfalls zur Neutralität verpflichtet.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das sie für alle Notare einheitlich festlegt. Ihre Höhe ist vom gesetzlichen Gebührensatz abhängig und vom jeweiligen Geschäftswert. Einzelheiten können einer Gebührentabelle entnommen werden, die eine Anlage zum GNotKG bildet. Vereinbarungen über die Höhe von Notargebühren sind gesetzlich verboten. Im Ergebnis sind notarielle Dienstleistungen auf diese Weise häufig besonders günstig. Jeder Notariatsmitarbeiter gibt im Einzelfall gerne Auskunft.
Die Kosten einer Vorsorgevollmacht sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Außerdem sind sie von dem von der Vollmacht betroffenen Vermögen des Vollmachtgebers und der rechtlichen Ausgestaltung der Vollmacht abhängig. Hinzu kommen Steuern und eine Unkostenpauschale des Notars für Kopien und Porto. Für die Registrierung bei der Bundesnotarkammer erhebt diese eine Gebühr von mind. 16 € zzgl. 4 € pro Registrierung einer weiteren Vertrauensperson. Durch die Registrierung wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht schnell und sicher gefunden wird.
Im Falle einer Beurkundung liest der Notar die in der Regel auch von ihm vorbereitete Urkunde allen Beteiligten vor. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten sowie er selbst. Der Notar steht dafür ein, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen genau so abgegeben wurden wie niedergelegt, und dass das mit der Urkunde gewünschte Ziel, z. B. ein Grundstückskauf, auch erreicht wird. Bei einer Beglaubigung stellt der Notar üblicherweise nur die Identität des Unterzeichnenden fest. Hat er das Schriftstück, das unterzeichnet wird, nicht selbst entworfen, übernimmt er auch keine Haftung für die Richtigkeit der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen oder für dessen Erfolg. Er stellt lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Person des Unterzeichnenden im sogenannten Beglaubigungsvermerk fest. Stellt der Notar in einem Beglaubigungsvermerk nur fest, dass eine Kopie mit dem ihm vorgelegten Original übereinstimmt, handelt es sich um die Anfertigung einer beglaubigten Abschrift.
Laut Beurkundungsgesetz müssen notariell beurkundete Erklärungen den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen werden. Wird eine verlesungspflichtige Urkunde ganz oder teilweise nicht vorgelesen, ist die Beurkundung regelmäßig unwirksam. Die vollständige Verlesung gehört daher zu den zentralen Amtspflichten des Notars, von der die Parteien den Notar auch nicht befreien können. Sie dient dazu, den gesamten Text zu besprechen und alle etwaigen Fragen zu klären.
Deutsche Registergerichte nehmen keine Anmelde- und Firmenunterlagen mehr selbst in Papierform entgegen, sondern haben seit der Einführung der elektronischen Gerichtspostfächer (EGVP) die Notare vorgeschaltet, die die einzureichenden Unterlagen scannen und dann in elektronischer Form an das jeweilige Gericht weiterleiten müssen. Da es sich dabei juristisch gesehen um die Kopie eines Originals handelt, verbürgt sich der Notar dafür, dass die Kopie – in diesem Fall der Scan – den Originalunterlagen entspricht. Die Unterschriften auf der Anmeldung müssen zusätzlich notariell beglaubigt sein, das heißt, der Notar nimmt die Personalien auf und bestätigt, dass die jeweilige Person die Person ist, als die sie sich ausgibt, und dass die Unterschrift auf dem Antrag von ihr stammt. Notare können Anmeldeunterlagen auch selbst erstellen.
Das Testament muss in jedem Falle vollständig handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Außerdem müssen die Worte „letzter Wille“ oder „Testament“ voranstehen und Datum, Ort sowie Unterschrift vorhanden sein. Bei der Wortwahl im Testament muss man sehr vorsichtig sein, da im Zweifel jeder einzelne Begriff entscheidend sein kann. Notarielle Hilfe ist aus diesem Grund sehr zu empfehlen.
Ja. Der Notar ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder ein Haus zuständig. Per Gesetz sollen die Parteien so vor unbedachtem Handeln geschützt werden. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Daher ist er verpflichtet, unabhängig und unparteiisch aufzutreten.
Die Voraussetzungen zur Kaufpreisfälligkeit werden (i.d.R.) in § 2 des Grundstückskaufvertrags genannt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, fordere ich den Käufer durch Einschreiben/Rückschein zur Zahlung des Kaufpreises auf.
Ich habe (notariell) ein Grundstück gekauft. Wann muss ich den Kaufpreis zahlen?
Ich habe (notariell) ein Grundstück gekauft. Muss ich mich selbst noch ans Grundbuchamt wenden?
Ich habe (notariell) ein Grundstück gekauft/verkauft. Wer muss dem Finanzamt die Angaben für die neue Grundsteuer machen?
Ich habe einen Kreditvertrag abbezahlt. Wie bekomme ich die Belastung aus dem Grundbuch?
Ich habe vor 30 Jahren mal eine Garage vom Nachbarn gekauft. Das haben wir „so“ gemacht – ohne Notar. Bin ich Eigentümer geworden?
Von einem großen Grundstück möchte ich nur einen Teil kaufen. Wie mache ich das?
Die Antwort steht im Kaufvertrag. Im Regelfall müssen Sie (bzw. Ihre finanzierende Bank) den Kaufpreis erst nach Aufforderung durch den Notar bezahlen.
Die Kommunikation mit dem Grundbuchamt bis zur Eigentumsumschreibung übernimmt der Notar.
Derjenige, der zum 01. Januar eingetragener Eigentümer war (bzw. dessen Erben).
Lassen Sie sich von Ihrer Bank eine sog. Löschungsbewilligung zusenden. Vereinbaren Sie anschließend im Notariat einen Termin zur Beglaubigung Ihres Löschungsantrags.
Grundstückskaufverträge müssen zwingend vor einem Notar geschlossen werden. Holen Sie den notariellen Vertrag schnellstmöglich nach, damit Sie auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden können.
Das Stichwort lautet „Teilflächenkauf“. Unsere Datenblätter haben hierzu einen extra Hinweis. Ein Teilflächenkauf dauert länger bis zur Eigentumsumschreibung, weil das neue Grundstück erst vermessen und im Grundbuch eingetragen werden muss. Wenn Sie eine Fläche von einer Gemeinde kaufen, können Sie erst nach der Eigentumsumschreibung dieses Grundstück als Sicherheit für einen Kreditvertrag verwenden.
Hier finden sie weitere Informationen zum Thema Grundstückskauf, Grundschulden und Hypotheken.
Ich werde bald heiraten. Hafte ich dann automatisch für die Schulden meines Ehegatten? Muss ich einen Ehevertrag abschließen, um dies zu verhindern?
Wenn mein Ehegatte ausfällt (wegen schweren Unfalls oder Krankheit), kann ich dann automatisch für ihn handeln, insbesondere für unser gemeinsames Grundstück?
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, aber die Heirat bedeutet nicht, dass Sie automatisch gemeinsames Vermögen bilden und für die Schulden des anderen haften! Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen. Für die Schulden des anderen haftet nur, wer sich hierzu verpflichtet; also beispielsweise einen Vertrag mitunterschreibt oder bürgt.
Als Ehegatte können Sie nicht automatisch für den anderen Ehegatten handeln. Sie brauchen eine Vollmacht, in Grundstückssachen zwingend eine notarielle Vollmacht. Sorgen Sie mit einer notariellen Vorsorgevollmacht vor und lassen sich hierzu beraten.
Hier finden sie weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Wir sind verheiratet ohne Ehevertrag. Wenn einer von uns Ehegatten stirbt, wird der andere dann automatisch der alleinige Erbe?
Nach dem Tod von XY bin ich Erbe geworden. Wie komme ich nun ins Grundbuch?
Mit anderen Verwandten zusammen habe ich ein bzw. mehrere Grundstücke geerbt. Was nun?
Das Nachlassgericht hat mich angeschrieben, ich sei ein Erbe nach dem verstorbenen XY. Der Verstorbene hat aber nur Schulden. Was kann ich tun?
Wenn vom Verstorbene noch Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen oder Großeltern leben, dann wird der überlebende Ehegatte „nur“ Miterbe. Insbesondere bei einem gemeinsamen Grundstück kann es dabei zu Konflikten kommen. Um den Ehegatten zum Alleinerben einzusetzen, braucht es ein Testament. Lassen Sie sich hierzu gern vom Notar beraten.
Damit Sie ins Grundbuch als neuer (Mit-)Eigentümer eingetragen werden können, braucht das Grundbuchamt einen Erbnachweis (eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein). Fragen Sie beim Nachlassgericht nach, ob Testamente vorhanden sind. Gibt es kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament, benötigen Sie einen Erbschein, der beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden kann. Mit dem Erbschein bzw. dem eröffneten notariellen Testament können Sie beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
Sofern Sie die vorigen Punkt schon beachtet haben und als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind, sollten sie sich über die Nachlassgrundstücke „auseinandersetzen“. In einem notariellen Vertrag kann geregelt werden,
- wer welchen Anteil am Grundstück bekommt,
- wie – bei mehreren Grundstücken – die Grundstücke verteilt werden,
- evtl. wie viel ein Miterbe an die anderen ausbezahlt, um Alleineigentümer zu werden.
Innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis vom Erbfall, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung können Sie persönlich vor dem Nachlassgericht erklären oder eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung dem Nachlassgericht einreichen.
Hier finden sie weitere Informationen zum Thema Testamente und Erben .
Kann man an den Notarkosten „was machen“?
Notarkosten sind gesetzlich festgelegt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Da kann man also „nichts machen“.